Wer erhält die Soforthilfe?
Alle Haushalte sowie kleine und mittlere Gewerbebetriebe (unter 1,5 Mio. kWh Verbrauch), die Erdgas beziehen.
Diese erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende.
Berechnung des Entlastungsbetrages
Für Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für die Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
- zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Vereinfachtes Beispiel:
Kunde mit Jahresverbrauchsprognose: | 24.000 kWh (September 2022) |
Arbeitspreis brutto: | 10,00 ct/kWh (01.12.2022) |
Grundpreis anteilig für Dezember: | 10,00 € |
Aktuelle Abschlagshöhe Dezember 2022: | 230,00 € |
Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10,00 ct/kWh (Arbeitspreis Stand 01.12.2022) + 10,00 € (anteiliger Grundpreis) = 210,00 €
Vorläufige Leistung Dezember 2022: 230,00 €
Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20,00 € (230,00 € - 210,00 €)
Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen.
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
Für Unternehmen (Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh):
Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z. B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe!
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet.
Informationen für Wärmekunden
Die Berechnung für Wärmekunden finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.