Information zur Dezember-Soforthilfe 

bei Erdgaslieferungen

(§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz EWSG)

 

Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir als Stadtwerke Unna GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren (aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter). 

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas und Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Wärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

Alle Haushalte sowie kleine und mittlere Gewerbebetriebe (unter 1,5 Mio. kWh Verbrauch), die Erdgas beziehen.

Diese erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende.

Wie wird die Dezember–Soforthilfe abgewickelt?

Als Privat- und Gewerbekunde erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022 (keine Zahlung des Abschlags), die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Jahresrechnung verrechnet wird. 

Bei Kunden (Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh) wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Was müssen Sie als Kunde tun?

Wenn Sie uns eine Lastschrift erteilt haben, müssen Sie gar nichts tun. Wir setzen im Dezember die Lastschrift für Erdgas aus.

Wenn Sie per Dauerauftrag/Überweisung zahlen, informieren Sie bitte Ihre Bank, dass im Dezember der Abschlag für Erdgas und Wärme nicht überwiesen werden soll.

Sollten Sie das Aussetzen des Dauerauftrages zeitlich nicht mehr rechtzeitig schaffen, werden wir den zu viel gezahlten Betrag mit der Jahresrechnung im Januar verrechnen.

WICHTIG: Für Strom und Wasser muss der Abschlag auch im Dezember gezahlt werden.

Bei einer Jahresvorauszahlung wird Ihnen der Entlastungsbetrag mit der Jahresrechnung verrechnet.

Berechnung des Entlastungsbetrages

Für Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für die Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
  • zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Vereinfachtes Beispiel:

Kunde mit Jahresverbrauchsprognose: 24.000 kWh (September 2022)
Arbeitspreis brutto: 10,00 ct/kWh (01.12.2022)
Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €
Aktuelle Abschlagshöhe Dezember 2022:      230,00 €

 

Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10,00 ct/kWh (Arbeitspreis Stand 01.12.2022) + 10,00 € (anteiliger Grundpreis) = 210,00 €

Vorläufige Leistung Dezember 2022: 230,00 €

Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20,00 € (230,00 € - 210,00 €)


Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Für Unternehmen (Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh):

Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z. B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe!

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet.

Wichtige Hinweise

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG zum Zweck der Plausibilisierung die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3 ENWG sowie nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die Daten Ende 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.

Informationen für Wärmekunden

Die Berechnung für Wärmekunden finden Sie hier. 

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

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