Information zur Dezember-Soforthilfe 

bei Wärmelieferungen

(§ 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

 

Als Ihr Wärmelieferant möchten wir als Stadtwerke Unna GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren (aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter). 

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas und Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Wärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

•           Vermieter von Wohnraum;

•           Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

•           Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;

•           medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.

 

Was müssen Sie als Kunde tun?

Haben Sie uns eine Lastschrift erteilt, ist es ganz einfach. Sie müssen gar nichts tun. Wir ziehen erst wie gewohnt zum 15.12.2022 den monatlichen Abschlag für Wärme ein.

Im Anschluss erhalten Sie den errechneten Entlastungsbetrag bis zum 31.12.2022 per Überweisung von uns zurück.

Wenn Sie per Dauerauftrag/Überweisung zahlen, überweisen Sie zum 15.12.2022 - wie sonst auch - den Abschlag an uns. Im Anschluss erhalten Sie den errechneten Entlastungsbetrag bis zum 31.12.2022 per Überweisung von uns zurück.

 Wenn Sie uns bislang noch keine Bankverbindung mitgeteilt haben, benötigen wir diese, damit wir Ihnen bis zum 31.12.2022 den Entlastungsbetrag zurück überweisen können. 

Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung bis zum 16.12.2022 per E-Mail an info (at) sw-unna.de oder postalisch mit.  

Adresse:

Stadtwerke Unna GmbH
Heinrich-Hertz-Str. 2
59423 Unna

 

Wenn Sie per Jahresvorauszahlung zahlen, erhalten Sie von uns bis zum 31.12.2022 den Entlastungsbetrag zurück überwiesen.

Wenn Sie uns bislang keine Bankverbindung mitgeteilt haben, benötigen wir diese, damit wir Ihnen bis zum 31.12.2022 den Entlastungsbetrag zurück überweisen können.

Bitte teilen Sie uns in diesem Fall Ihre Bankverbindung bis zum 16.12.2022 per E-Mail an info (at) sw-unna.de oder postalisch mit. 

Adresse:

Stadtwerke Unna GmbH
Heinrich-Hertz-Str. 2
59423 Unna

Berechnung des Entlastungsbetrags

Für Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für Kunden auf Basis des im September 2022 gezahlten Abschlags für Wärme.

Vereinfachtes Beispiel:  

Der Kunde hat im September eine Abschlagszahlung von 240,00 € für Wärme geleistet.

Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrags: 240,00 € + 20 % = 288,00 €


Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.

Für Unternehmen (Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh):

Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z. B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe!

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

 

Wichtige Hinweise

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG zum Zweck der Plausibilisierung die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3 ENWG sowie nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die Daten Ende 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

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