Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Besitzer von elektrisch betriebenen Wärmepumpen können sich für das Jahr 2025 unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Stromkosten für ihre Wärmepumpe zurückerstatten lassen – dank der Umlagenbefreiung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). 

Wärmepumpen sind ein zentraler Baustein für eine erfolgreiche Energiewende. Um ihren Einsatz zu fördern, unterstützt der Staat Betreiber bei den Stromkosten. Nach § 22 des Energie-Finanzierungsgesetzes (EnFG) werden die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage für den Strom Ihrer elektrisch betriebenen Wärmepumpe auf 0,000 Cent pro kWh reduziert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von dieser Entlastung profitieren. 

Von dieser Entlastung können Sie profitieren, wenn Sie den Antrag fristgerecht einreichen:

  • Für die vollständige Rückerstattung für das Jahr 2025 müssen Eigentümer den Antrag spätestens bis zum 28. Februar 2026 einreichen.
  • Erfolgt die Anmeldung verspätet, können Sie sie bis zum 31. März 2026 nachholen und erhalten eine Erstattung von 80 % der Umlagen.
  • Unternehmen können die Anmeldung bis zum 31. Mai 2026 einreichen.

Wird bis zur genannten Frist keine Anmeldung beim Stromlieferanten eingereicht, der diese fristgerecht an den Netzbetreiber übermittelt und bestätigt hat, besteht kein Anspruch auf die Umlagenbefreiung für das Vorjahr.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Bei einer Strombelieferung für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe besteht nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0,000 ct/kWh verringert werden. 

Preise der Umlagen für 2025: 

  • KWKG‑Umlage: 0,277 ct/kWh
  • Offshore‑Netzumlage: 0,816 ct/kWh

Dafür müssen vier Voraussetzungen in Bezug auf die Wärmepumpe und Privilegierung erfüllt sein: 

Voraussetzungen für die Umlagen-Befreiung

1.

Sie besitzen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe.

2.

Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden. 

3.

Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten* gemäß EU-Kommission.

4.

Es bestehen keine Rückanforderungsansprüche** seitens der EU.

Die KWKG-Umlage ist ein Teil Ihres Strompreises und wird über das Netzentgelt an Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weitergegeben. Diese Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und gelten deshalb als besonders effizient. Das Ziel dieser Umlage: Die Förderung der Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung.

Ein weiterer Teil des Strompreises ist die sogenannte Offshore-Netzumlage oder Offshore-Umlage. Sie finanziert die Installation und den Betrieb der Netzanbindung von Offshore-Windparks. Zudem werden aus ihr Entschädigungen gezahlt, wenn es zu Störungen oder Verzögerungen beim Netzanschluss der Windparks kommt.

*Unternehmen in Schwierigkeiten: Die Vergabe von staatlichen Zuschüssen an Firmen, die sich in finanziellen Nöten befinden, ist gemäß den meisten Beihilferegelungen der EU nicht zulässig. Als „Unternehmen“ definiert § 2 Nr. 19 EnFG jeden Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)“

** Rückforderungs-Anspruch: Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungs-Ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

 

Antrag zur Prüfung der Umlagenreduzierung für das Jahr 2025

Um die Reduzierung der Umlagen im Falle der beihilferechtlichen Genehmigung weiterzureichen, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 22 EnFG erfüllt werden.
Kontaktdaten:
Die Wärmepumpe wird an der folgenden Entnahmestelle betrieben:
Folgende Voraussetzungen des § 22 EnFG müssen erfüllt sein:

Mein Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.

Meine Wärmepumpe verfügt über einen eigenen separaten mit dem Netz verbundenen Zählpunkt.

Ich bin kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS).

Gegen mich bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Befreiung wird nicht automatisch gewährt. Dafür ist eine Kundenerklärung bzw. ein Formular erforderlich.

Für Privatpersonen gilt eine Anmeldung bis zum 28.02.2026, um eine hundertprozentige Umlagen-Privilegierung zu erhalten. 

Auch nach dem 28. Februar ist noch nicht alles zu spät: Bei Meldungen, die nach diesem Datum eingehen, reduzieren sich allerdings die Ansprüche um 20 Prozent (§ 53 Abs. 2 EnFG). Nach dem 31. März besteht allerdings keine Chance mehr auf eine Erstattung (§ 53 Abs. 1 EnFG).

Bei Unternehmen gilt der 31.05.2026. Liegt bis zur jeweiligen Frist keine Meldung beim Lieferanten vor, die fristgerecht an den Netzbetreiber übermittelt und von diesem bestätigt wurde, besteht kein Anspruch auf die Privilegierung des Vorjahres.

 

 

Ja, aktuell erstmals für das Kalenderjahr 2025.

Ja, die Beantragung muss jährlich neu erfolgen. 

Was muss ich tun, wenn meine Wärmepumpe nicht mehr betrieben wird?

Wird Ihre Wärmepumpe außer Betrieb genommen, umgebaut oder auf eine andere Heizart umgestellt, informieren Sie bitte umgehend Ihren Energieversorger. Das gilt ebenfalls, wenn der Strom künftig nicht mehr über einen separaten Zähler erfasst wird.

Bitte teilen Sie uns Änderungen unter Angabe Ihrer Vertragsnummer sowie der Zählernummer mit. Beachten Sie, dass wir über diesen Weg ausschließlich Änderungsmeldungen entgegennehmen. Eine technische oder rechtliche Beratung zu Ihrer Wärmepumpe können wir hier nicht leisten.

Reduzierte Netzentgelte nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Für Besitzer einer Wärmepumpe lohnt sich zudem ein Blick auf § 14a EnWG. Diese Regelung eröffnet zusätzliche Möglichkeiten zur Reduzierung der Netzentgelte. Unter anderem für Betreiber von Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeichern und Klimaanlagen.