Die DMG Deutsche Messwesen GmbH ist ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Sie schreibt bundesweit Haushalte an und bietet den Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) an.
Wichtig: Die DMG handelt eigenständig und nicht im Auftrag der Stadtwerke Unna.
Nein.
Zwischen den Stadtwerken Unna und der DMG Deutsche Messwesen GmbH besteht keine Zusammenarbeit.
Die DMG ist ein freier, unabhängiger Anbieter und nicht zuständig für den gesetzlichen Smart-Meter-Rollout oder für turnusmäßige Zählerwechsel in Unna.
Für Unna sind die Stadtwerke Unna der gesetzlich zuständige (grundzuständige) Messstellenbetreiber.
Wir setzen die gesetzlichen Vorgaben zum Smart-Meter-Rollout Schritt für Schritt um.
Nein. Zählerwechsel, die im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Pflichtinstallation erfolgen, sind für Kunden der Stadtwerke Unna kostenlos.
Nein. Der Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) führt nicht automatisch zu einer jährlichen Gutschrift von 138 €.
Die im Zusammenhang mit § 14a EnWG genannte Netzentgeltreduzierung gilt für Betreiber bestimmter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, zum Beispiel Wärmepumpen oder Wallboxen. Dafür müssen die entsprechenden Voraussetzungen des § 14a EnWG erfüllt sein. Der alleinige Einbau eines Smart Meters reicht dafür nicht aus.
Das Smart Meter ist vielmehr ein wichtiger Bestandteil der technischen Ausstattung, die unter anderem für die Steuerung solcher Verbrauchseinrichtungen und die Umsetzung der Regelungen nach § 14a EnWG benötigt wird.
Wichtig: Bei der Netzentgeltreduzierung handelt es sich nicht um eine staatliche Gutschrift von pauschal 138 € für jeden Haushalt mit Smart Meter. Die tatsächliche Reduzierung hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und dem gewählten §-14a-Modul ab.
Im Zuge des Smart Meter Rollouts werden – stets unter Einhaltung von Preisobergrenzen – folgende Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet:
- Haushalte ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden
- Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG (z.B. Stromspeicher, Wallbox, Wärmepumpe)
- Erzeugerinnen und Erzeuger mit dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung
Messstellenbetreiber können weitere Verbraucherinnen und Verbraucher unter Einhaltung äußerst strikter Preisobergrenzen einbeziehen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Messstellenbetreiber müssen spätestens ab 01. Januar 2025 mit dem Einbau von Smart Metern begonnen haben und diesen unter Einhaltung von Zwischenzielen bis 2032 abschließen. Bei Anlagenbetreibern müssen Messstellenbetreiber zunächst 90 % der neu in Betrieb genommenen installierten Leistung mit intelligenten Messsystemen ausstatten, zu einem späteren Zeitpunkt auch Bestandsanlagen. Diese zeitliche Abstufung soll dazu beitragen, von der Lernkurve der „Vorreitergruppen“ bei der Markteinführung zu profitieren und temporäre Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden.