Soforthilfe Gas im Dezember 2022 für RLM-Kunden

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die vorgeschlagenen Entlastungen bei den Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt. Dafür stellt der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung.

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Soforthilfe Dezember erhalten Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil automatisch.

Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe, sofern sie die Anspruchsberechtigung ihrem Energieversorger, der sie am 01.12.2022 versorgt hat, bis zum 31.12.2022 mitteilen. Die berechtigten RLM-Kundengruppen sind im § 2 Abs. 1 EWSG genau definiert.

Als Basis für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden ein Zwölftel Ihres tatsächlichen Verbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 und Ihr vertraglicher Preis für den Monat Dezember 2022 herangezogen.

 

So berechnet sich die Soforthilfe Dezember für RLM-Kunden

Für den einmaligen Entlastungsbetrag stellt der Staat die finanziellen Mittel bereit. Die Berechnung der Soforthilfe Dezember ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) festgelegt.

Der einmalige Entlastungsbetrag wird mit Ihrer Rechnung für Dezember 2022, die im Januar 2023 erstellt wird, verrechnet und separat ausgewiesen.

Sofern Sie Letztverbraucher mit RLM sind, haben Sie gegenüber den Stadtwerken Unna Anspruch auf den einmaligen Entlastungsbetrag, wenn Sie am 01.12.2022 Erdgas von den Stadtwerken Unna beziehen und eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:

Unabhängig vom Erdgasjahresverbrauch
  • Sie beziehen das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Sie sind eine zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringt.
  • Sie sind eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert.
  • Sie sind eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, der beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Abhängig vom Erdgasjahresverbrauch
  • Der Gasverbrauch an einzelnen, dem Kunden zugeordneten Entnahmestellen beträgt im Zeitraum 1. November 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2022 nicht mehr als 1,5 GWh je Entnahmestelle und 
  • das Erdgas an diesen Entnahmestellen wird nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeanlagen verbraucht und 
  • das Unternehmen bzw. die Einrichtung ist kein zugelassenes Krankenhaus.

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Ulf Schimion
Abteilungsleiter Vertrieb Individualkunden und Internetprodukte