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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Unna GmbH

für Lieferungen und Leistungen

Stand: November 2011

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Stadtwerke Unna GmbH (nachfolgend "SWU"). Unter Lieferungen und Leistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Produkte und Leistungen zu verstehen, die nicht in den Anwendungsbereich der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ (Stromgrundversorgungsverordnung -StromGVV), der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV), der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck“ (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV), der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV), und der jeweils dazugehörigen "Ergänzenden Bestimmungen" der SWU fallen.

1.2 Lieferungen und Leistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere

  • die Planung und Errichtung von Anlagen
  • sonstige Bauleistungen
  • sonstige Leistungen, wie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf die Lieferung von Strom, Erdgas und Wärme sowie auf Verträge zur Nutzung des Energienetzes der SWU.

1.5 Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die SWU nicht an und sind für die SWU nicht verbindlich. Sie sind auch dann nicht verbindlich, wenn Gegenbestätigungen des Kunden oder die Annahme eines Angebots der SWU unter Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn die SWU Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt. Abweichende Bedingungen des Kunden sowie Änderungen oder Ergänzungen sämtlicher Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn sie von der SWU ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.6 Alle Vereinbarungen, die zwischen der SWU und dem Kunden zwecks Ausführung dieser Lieferungen und Leistungen getroffen werden, sind in dem Angebot der SWU, dem Auftrag, ggf. auch der Auftragsbestätigung seitens der SWU und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt. Nicht zutreffende Regelungen dieser AGB können den speziellen Erfordernissen angepasst und in den Angeboten bzw. der Auftragsbestätigung eingearbeitet werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Nur schriftliche Angebote, die von zwei vertretungsberechtigten Personen der SWU unterschrieben sind, sind verbindlich. Ein mündlich oder fernmündlich erteilter Auftrag wird erst durch die von zwei vertretungsberechtigten Personen der SWU unterschriebene schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) seitens der SWU angenommen. Soweit eine Auftragsbestätigung durch die SWU nicht erfolgt, der Auftrag jedoch durchgeführt wurde, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.2 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die SWU diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat oder sich aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. An individuell ausgearbeitete Angebote hält sich die SWU 30 Kalendertage gebunden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.3 Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Abbildungen und Zeichnungen sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen aller Art behält sich die SWU Eigentum und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der SWU Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag der SWU nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden, diese dürfen jedoch Dritten dann zugänglich gemacht werden, wenn die SWU diesen zulässigerweise Lieferungen und Leistungen überträgt.


3. Umfang der Lieferung und Leistung, Vertragsdurchführung

3.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung der SWU, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden oder eines in seinem Auftrag handelnden Dritten maßgebend. Sofern das Angebot der SWU mit zeitlicher Bindung fristgerecht angenommen wird und die SWU den Auftrag nicht ausdrücklich bestätigt, sondern mit dessen Ausführung begonnen hat, ist das Angebot der SWU für den Leistungsumfang maßgeblich.

3.2 Enthält die Auftragserteilung des Kunden Abweichungen vom Angebot der SWU, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch SWU als vereinbart.

3.3 Umfang, Inhalt und Bedingungen für die Erbringung aller Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus den nachstehenden Vertragsunterlagen: 

  • Auftrag/Angebot und ggf. Leistungsverzeichnis bzw. Leistungsbeschreibung,
  • diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

3.4 Die Vertragsunterlagen gelten, sofern sie Widersprüche aufweisen, in der oben genannten Reihenfolge nacheinander.

3.5 Sämtliche Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht.

3.6 Sind an einem Erfüllungsort mehrere Unternehmen tätig, sind die Arbeiten selbständig durch die Verantwortlichen des Kunden aufeinander abzustimmen.


4. Preise

4.1 Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten der SWU, soweit pauschal abrechenbare Leistungen oder Lieferungen Auftragsgegenstand sind oder das Angebot der SWU keine Preisangaben enthält.

4.2 Die in Angeboten genannten Preise sind nach den der SWU vorliegenden Informationen bzw. nach den vom Kunden gelieferten Angaben und/oder Unterlagen kalkuliert. Sollten bei der Ausführung der Leistung im Angebot nicht vorhergesehene Mehrleistungen aufgrund unvollständiger bzw. unzutreffender Angaben des Kunden oder im Falle von Sonderwünschen des Kunden erforderlich
werden, so werden diese nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Nur auf
Wunsch wird über diese Leistungen ein zusätzliches Angebot unterbreitet.

4.3 Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Preisen um Nettopreise, denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen ist.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen sind kostenfrei auf ein Konto der SWU zu leisten. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Preis (ohne Abzug) sofort mit dem Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.2 Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzuges. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadet aller anderen Rechte der SWU, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs.1 BGB bzw. in Höhe von jährlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB, im Falle eines Geschäfts, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich die SWU ausdrücklich vor. Die SWU ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; sie wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die SWU berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Gegenrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.4 Zahlungshalber können Schecks und, nach vorheriger Vereinbarung, Wechsel angenommen werden. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen werden sofort fällig und sind der SWU unverzüglich zu vergüten. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die SWU ausdrücklich vor.

5.5 Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllung der Tag, an dem die SWU über den Betrag verfügen kann.

5.6 Im Rahmen dieser Zahlungsbedingungen sind Teilabrechnungen möglich.

5.7 Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, ist die SWU berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

6. Fristen für Lieferungen und Leistungen

6.1 In der Regel geht der Auftragsdurchführung je nach Auftragsart eine Planungsphase voraus. Soweit eine solche Planungsphase erforderlich ist, bemüht sich SWU, in den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen jeweils Angaben zur Dauer der Planungsphase zu machen. Diese Angaben beruhen auf durchschnittlichen Erfahrungswerten und sind daher unverbindlich. Der Ausführungstermin wird rechtzeitig vor Abschluss der Planungsphase mit dem Auftraggeber vereinbart.

6.2 Hinsichtlich eines vereinbarten Ausführungstermins oder einer vereinbarten Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden Erklärungen maßgebend. § 3 (a) gilt entsprechend. Die Einhaltung des Ausführungstermins
oder der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Informationen, Unterlagen, Verträge (wie bspw. Netzanschlussverträge), Genehmigungen, Vorleistungen, sowie die Einhaltung etwa vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Im Falle eines Auftrages mit einer Planungsphase ist der Eingang vorstehender Informationen
und Unterlagen Voraussetzung für die Vereinbarung eines Ausführungstermins.

6.3 Werden diese Voraussetzungen aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so gilt der Ausführungstermin als bis zur Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten durch den Kunden verlegt bzw. die Frist als um den Zeitraum der Verspätung des Eingangs der Unterlagen verlängert. Der Ausführungstermin bzw. die Frist gilt auch als entsprechend verlängert, wenn der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen am Auftrag, Zusatz- oder Sonderleistungen verlangt oder wenn die Durchführung der Leistungen und Lieferungen der SWU durch die Mitwirkung von vom Kunden beauftragten Dritten beeinträchtigt bzw. verzögert wird. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

6.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die SWU berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungs- bzw. Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.5 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen durch die SWU nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (insbesondere Witterungseinflüsse bei Bauarbeiten), die nicht der SWU zuzurechnen sind, zurückzuführen, so gilt die Frist als angemessen verlängert.

6.6 Die SWU haftet dem Kunden bei Liefer- bzw. Leistungsverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Liefer- bzw. Leistungsverzug auf einer von der SWU zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Der SWU ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der SWU zu vertretenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der SWU auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung der SWU für den Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 2 i.V.m. 286 BGB auf maximal 5 % des Liefer- bzw. Leistungswertes begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


7. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
  • die Ursache eines Mangels bzw. einer Störung nicht in den von der SWU durchgeführten

Lieferungen oder Leistungen liegt, sondern in einer Fremdeinrichtung des Kunden (bspw. Kundenanlage), die nicht  Auftragsgegenstand ist; - ein Fehler vorliegt, u. a. weil eine falsche Bedienung bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden für die Störung ursächlich ist.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der SWU bis zu Erfüllung sämtlicher ihr aus dem Vertrag mit dem Kunden zustehenden Ansprüche.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die SWU gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit ihrer Lieferung oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur fehlgeschlagen ist. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Abs. (c) dürfen bis zur Erfüllung der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Ansprüche die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

8.3 Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens gestattet. Die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte werden in Höhe der Rechnungswerte der SWU bereits jetzt an die SWU abgetreten.

8.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden kann die SWU nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie die Vorbehaltsware nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf ihre Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Die Verwertungsregelungen in der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde.

8.5 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde der SWU sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den  Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können.

8.6 Der Kunde hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.

8.7 Die SWU verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert (unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung der Sicherheit), 110 % der gesicherten, noch nicht beglichenen Forderungen übersteigt

 

9. Subunternehmer

Die SWU ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten einzuschalten. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen fachlicher Eignung geltend machen kann. Die SWU wird sämtliche Vertragspflichten aus dem Vertragsverhältnis zum Kunden auch dem Subunternehmer auferlegen.


10. Mängelhaftung

10.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften untersucht hat. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung bzw. Leistung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der SWU zu rügen Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

10.2 Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde gemäß den nachstehenden Bestimmungen berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung bzw. der Erstellung eines neuen mangelfreien Vertragsgegenstandes zu verlangen. Im Falle eines Werkvertrages steht das Wahlrecht der SWU zu. Stellt die SWU ein neues Werk her, kann sie vom Kunden die Herausgabe des mangelhaften Werks und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.

10.3 Zur Mängelbeseitigung bzw. Nacherfüllung hat der Kunde der SWU eine angemessene Nachfrist und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Mängelbeseitigung der SWU oder deren Beauftragten zur Verfügung steht. Setzt der Kunde eine unangemessen kurze Frist, verweigert er die Mitwirkung oder verzögert er die Mängelbeseitigung in unzumutbarer Weise, so ist die SWU von der Mängelhaftung befreit.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der SWU oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist. Schadensersatzansprüche sind, vorbehaltlich der Regelungen im nachstehenden § 11, ausgeschlossen.

10.5 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken beruhen oder sich auf eingebautes Material beziehen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im übrigen zwei Jahre.

10.6 Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

10.7 Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluss, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer, elektromechanischer oder elektronischer Teile, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht ordnungsgemäß gerügt hat.


11. Haftung

11.1 Der Kunde kann über die ihm in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung eines entgangenen Gewinns, auch nicht aus außervertraglicher Haftung (ausgenommen der Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder nach sonstigen unabdingbaren Haftungsvorschriften) oder
sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Vertragsleistung zusammenhängen, gegen die SWU geltend machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund solche Ansprüche beruhen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.

11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Er gilt ferner nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer Kardinal oder wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Ersatzpflicht ist jeweils auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde die SWU vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.

11.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SWU.


12. Sonstiges

12.1 Soweit Aufträge auch Lieferungen und Leistungen betreffen, die unter den Anwendungsbereich der StromGVV, GasGVV, NAV, NDAV oder AVBFernwärmeV fallen, finden ergänzend die StromGVV, die GasGVV, die NAV, die NDAV und/oder die AVBFernwärmeV sowie die jeweils dazugehörigen "Ergänzenden Bestimmungen" der SWU in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

12.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Unna. Die SWU sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

12.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.


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