Klare Sicht
Veröffentlichungspflichten

Die Stadtwerke Unna GmbH garantiert Ihnen für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf dieser Internetseite.
Veröffentlichungen Netz, Gas und Strom
[Seite öffnen]
Netzkarte Gas
[hier geht es zur Netzauskunft] (92 KB)
EEG Bericht 2010
Bericht der Stadtwerke Unna GmbH (25 KB)
Erfassungsbogen für die Regelzone RWE Transportnetz Strom GmbH (15 KB)
Technische Vorschriften Netzanschluss
Lizenz- und Nutzungsbedingungen
[PDF-Download] (44 KB)
Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
[PDF-Download] (827 KB)
Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz NAV Strom
[PDF-Download] (547 KB)
Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz mit VDN-Ergänzungen
[PDF-Download] (3.7 MB)
StromGVV
[PDF-Download] (103 KB)
TAB 2007 - Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
[PDF-Download] (491 KB)
Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Unna GmbH zur TAB 2007
[PDF-Download] (934 KB)
Transformatorenstationen am Mittelspannungsnetz
[PDF-Download] (485 KB)
Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Unna GmbH zur Richtlinie "Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz" vom VDN
[PDF-Download] (456 KB)
Online-Planauskunft
Mit der Online-Planauskunft bieten wir ein umfassendes Auskunftssystem für Planungs- und Baumaßnahmen an. Hier geht es zur Online-Planauskunft
Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung der Lieferanten
Die Stadtwerke Unna GmbH macht als Netzbetreiber im Verhältnis zu ihrem verbundenen Vertrieb von den Optionen nach Ziff. 6 Satz 1 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) sowie nach Tenor 4 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20.08.07 (Az. BK7-06-067) Gebrauch. Es wird versichert, dass den übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung gestellt werden.
Veröffentlichungspflichten
Bericht der Stadtwerke Unna GmbH nach § 52 EEG
- Lieferant -
1. Einleitung
Gemäß § 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, auf ihren Internetseiten die Angaben nach den §§ 45 bis 49 EEG und einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 EEG mitgeteilten Daten zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten. Der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben nach den §§ 45 bis 49 EEG kommt die Stadtwerke Unna GmbH in ihrer Funktion als Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch ihre Veröffentlichung unter www.sw-unna.de nach. Der Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes über die Ermittlung der Angaben kommt sie durch Veröffentlichung dieses Dokumentes nach.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 36 EEG ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber die Energiemenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 16 EEG abgenommen und vergütet haben (vertikaler Belastungsausgleich), und den (durchschnittlichen) Anteil dieser Mengen an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 18 bis 33 EEG, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht (horizontaler Belastungsausgleich).
Erstmalig für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus (AusglMechV) und der Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung – AusglMechAV) eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage ermittelt, mit der jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die gelieferten Strommengen belastet wird, die nicht an nach den §§ 40 ff. EEG privilegierte Letztverbraucher gelieferte wurden. Für den Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 wurde von den Übertragungsnetzbetreibern eine EEG-Umlage in Höhe von 2,047 ct/kWh ermittelt.
Die §§ 45 bis 49 EEG verpflichten Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die für die Ermittlung der EEG-Umlage erforderlichen Angaben den jeweils betroffenen Stellen (Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber) zur Verfügung zu stellen sowie der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
Insbesondere sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 49 EEG verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Darüber hinaus benötigen die Übertragungsnetzbetreiber zur Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs Informationen hinsichtlich der Belieferung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen, für die das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) für bestimmte Abnahmestellen nach § 40 Abs. 1 EEG i.V.m. § 6 AusglMechV die EEG-Umlage begrenzt hat.
3. Ermittlung der Daten nach § 49 EEG
Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 leitete die Stadtwerke Unna GmbH die Angaben zu den an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Energiemengen, für die die Stadtwerke Unna GmbH eine EEG-Umlage zu zahlen hat, anhand von Informationen aus dem Abrechnungssystem Schleupen CS her.
3.1. Stromlieferungen an Letztverbraucher nach EEG
Im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 wurden die gelieferten Energiemengen differenziert nach monatlich abgerechneten und jährlich abgerechneten Kunden ausgewertet. Diese Auswertungen ermöglichten eine Zuordnung der gelieferten Energiemengen zu den einzelnen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern.
Die gelieferten Energiemengen umfassen insbesondere den Stromabsatz an unmittelbar von der Stadtwerke Unna GmbH belieferte Letztverbraucher (ohne Beistellungen). Der Stadtwerke Unna GmbH lagen im Betrachtungszeitraum keine Unterlagen von Härtefall Kunden vor.
Aktuelle Hintergrundinformationen für unsere Kunden:
Grundversorger im Unnaer Stromnetz (Weitere Informationen)
NAV Strom 2008 - Niederanschlussverordnung
[PDF-Download] (199 KB)
Strom GVV 2008 - Stromgrundversorgungsverordnung
[PDF-Download] (184 KB)
NDAV Gas 2008 - Niederdruckanschlussverordnung
[PDF-Download] (132 KB)
Gas GVV 2008 - Gasgrundversorgungsverordnung
[PDF-Download] (131 KB)
Ergänzende Bedingungen für die Grundversorgung und die Ersatzversorgung mit Elektrizität/mit Gas
[PDF-Download] (213 KB)
Ergänzende Bedingungen für die Grundversorgung und die Ersatzversorgung mit Elektrizität
[PDF-Download] (32 KB)
Ergänzende Bedingungen für die Grundversorgung und die Ersatzversorgung mit Gas
[PDF-Download] (32 KB)
Anpassung unserer Grundversorgungsverträge (Tarifverträge) an die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) / Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
[PDF-Download] (77 KB)
Anpassung unserer Netzanschlussverträge an die Niederspannungsanschlussverordnung -NAV / Niederdruckanschlussverordnung -NDAV
[PDF-Download] (77 KB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Unna GmbH für Lieferungen und Leistungen
[PDF-Download] (33 KB)
Archiv
- Bericht der Stadtwerke Unna GmbH nach § 52 EEG EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2008
[PDF-Download] (17 KB) - Bericht der Stadtwerke Unna GmbH nach § 52 EEG EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2009
[PDF-Download] (10 KB)
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